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dienstag: die öffentliche meinung

Die Liebe in den Zeiten der Corona

§ 2 Kontaktbeschränkung, Aufenthalt im öffentlichen Raum*

(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören, auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren und auf Reisen zu verzichten sowie die eigene Wohnung oder gewöhnliche Unterkunft nur aus triftigen Gründen zu verlassen. (…)

*SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Nichts ist schöner, als die Sprache des Gesetzgebers. Außer allem anderen. Und nichts ist klarer…

Das „absolut nötige Minimum“ an sozialen Kontakten also. Bis vor 11 Monaten hätte ich eine solche Formulierung für eine dystopische Sci-Fi-Fantasie gehalten. Und mittlerweile ist es daily business…

Aber was ist mit der Liebe in den Zeiten der Corona? Ist Liebe außerhalb des eigenen Haushalts erlaubt? Geistige Liebe ist natürlich erlaubt, die funktioniert ja auch remote. Aber was ist mit der körperlichen Liebe (die ich jetzt einfach mal so nenne, weil das netter klingt)? Ist körperliche Liebe vom „absolut nötigen Minimum“ erfasst?

Nun, die Frage ist erstmal relativ einfach zu beantworten. Der Gesetzgeber stellt mit „absolut nötiges Minimum“ auf den individuellen Bedarf des Einzelnen ab. Wenn es für das Individuum nicht mehr anders „geht“, dann ist die körperliche Liebe also zulässig. Ich nenne das einfach mal „individuell ausreichendes Verlangen“.

Was aber, wenn ich auf dem Weg zu einem Stelldichein in eine Polizeikontrolle gerate? Für die Rechtfertigung meines Verhaltens wäre ein „individuell ausreichendes Verlangen“ nachzuweisen und hier wird es wieder schwierig. Bei Männern kann ich mir das ja noch vorstellen, da reicht u.U. schon ein einfaches Abtasten des Schritts und das können Polizeibeamte ja relativ gut. Aber wie geht das bei Frauen und Sonstigen*?

Bei Frauen wäre die Kontrolle wohl schon deutlich komplizierter und auch invasiver. Zudem müssten aus nachvollziehbaren Gründen Polizeibeamtinnen die Prüfung vornehmen, die aber immer noch deutlich unterrepräsentiert sind, vor allem bei Streifengängen.

Bei Sonstigen wird es dann richtig abgefahren. So bunt wie unsere Welt mittlerweile ist, müssten unsere uniformierten Musterknäbinnen und -knaben einen ganzen Katalog an Erregungszeichen deuten können. Und das so zuverlässig und genau, dass ein „individuell ausreichendes Verlangen“ auch tatsächlich nachgewiesen ist.

Als überzeugter Besucher des Motzstraßenfests und des CSD sowie anderer genderscheißegaler Veranstaltungen weiß ich, dass selbst mir, geborener Schöneberger, der die queere Kultur quasi mit der Muttermilch ins Maul gespritzt bekommen hat, eine genaue Einordnung oft schwer fällt.

Wie soll das also – bei allem Respekt – Ronny aus Bukow schaffen?

Das ist ein unlösbares Dilemma, denn letztlich kann unser Freund und Helfer diese notwendigen Prüfungen nicht stemmen. Damit aber kann jeder noch so halb motivierte Schlafsack ungestraft seine Fünf-Minuten-Terrine schlürfen und jede gestresste Businessfrau noch faul die Weißweinschorle ausklingen lassen. Das ist nicht im Sinne des Gesetzgebers!

Halt! Einen Ausweg gibt es vielleicht. Die gute alte Strafanzeige! Wenn das Date nicht richtig performt, sondern nur gelangweilt herumliegt oder herumliegen lässt, dann ist ja wohl das fehlende „individuell ausreichende Verlangen“ nachgewiesen. Folglich handelt es sich um einen nicht absolut notwendigen Kontakt! Und der ist illegal!

Also, ihr Unbefriedigten da draußen. Statt nach dem Äktchen frustriert zur E-Zigarette zu greifen, ruft einfach 110 an, damit diesem Gebaren Einhalt geboten wird und diesen Lüstloslingen die Handschellen angelegt werden können. Vielleicht regt sich dann ja noch was!

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